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Richtiges Verhalten bei einer Kündigung

 

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu erhalten, ist immer eine besondere Situation im Arbeitsleben. Um in dieser Situation keine Fehler zu machen, sollten folgende Grundsätze beachtet werden:


1. Bewahren Sie Ruhe.
Lassen Sie sich auf keine Diskussionen und Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Kündigung ein. Nehmen Sie derartige Aussagen und Angebote lediglich zur Kenntnis.
2. Unterschreiben Sie nichts.
Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung und bedarf daher keinerlei Unterschrift des Empfängers der Kündigung.
3. Verweigern Sie nicht die Annahme des Kündigungsschreibens.
Sobald Sie Kenntnis von der Kündigung erlangt haben, ist diese Ihnen zugegangen. Durch eine Ablehnung der Annahme des Kündigungsschreibens geraten Sie nur unnötig in Schwierigkeiten.
4. Kontaktieren Sie umgehend einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Im Arbeitsrecht sind grundsätzlich sehr kurze Fristen einzuhalten. Je schneller Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht kontaktieren, um so besser und umfassender können Sie über mögliche Reaktions- und Verhaltensweisen beraten werden.
5. Halten Sie die Unterlagen Ihres Arbeitsverhältnisses bereit.
Nehmen Sie folgende Unterlagen für den Beratungstermin beim Fachanwalt für Arbeitsrecht mit: Kündigungsschreiben, Arbeitsvertrag (sofern ein schriftlicher Vertrag existiert), aktuelle Gehaltsabrechnung, Ermahnungen oder Abmahnungen (sofern Ihnen diese vorliegen), Nachweis über die Rechtsschutzversicherung (falls vorhanden).
6. Melden Sie sich bei der Agentur für Arbeit.
Um keinerlei Nachteile beim Bezug des Arbeitslosengeldes zu erhalten, sollten Sie sich sofort mit der Agentur für Arbeit in Verbindung setzen und diese über den Erhalt der Kündigung informieren.

Entlassung mit Interessenausgleich und Namensliste

 

Dies hat die Auswirkung für den betroffenen Arbeitnehmer, daß die betriebsbedingte Kündigung im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses vor dem Arbeitsgericht nur noch eingeschränkt überprüfbar ist. Die im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bei betriebsbedingten Kündigungen von Arbeitnehmern vorgesehene Sozialauswahl (dem Vergleich der Sozialdaten Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltsverpflichtungen und evtl. besonderer gesetzlicher Kündigungsschutz der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer) wird nur noch auf grobe Fehlhaftigkeit überprüft. Aus diesem Grunde ist vor Erhebung einer Kündigungsschutzklage über die möglichen Risiken und Erfolge eine eingehende anwaltliche Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht dringend zu empfehlen.

 

Kann der Arbeitnehmer seine vertragliche Arbeitszeit reduzieren?

 

Dies ist möglich, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht und der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Umfang der Reduzierung muss 3 Monate vor dem gewünschten Beginn schriftlich beim Arbeitgeber angezeigt werden. Der Arbeitgeber kann jedoch bis einen Monat vor dem gewünschten Beginn aus betrieblichen Gründen die Reduzierung der Arbeitszeit ablehnen. Lehnt der Arbeitgeber nicht oder nicht innerhalb der Frist ab, gilt die Reduzierung der Arbeitszeit als genehmigt.

 

Arbeitsrecht „Vor Ort“ – Arbeitsgericht Gießen

 

Die Wahrnehmung von Gerichtsterminen an den Arbeitsgerichten Gießen, Wetzlar, Marburg, Limburg und Frankfurt am Main gehörten regelmäßig zu den Aufgaben des Rechtsanwalt Mewes bei der Interessenvertretung für seine Mandanten. Mit der Zusammenlegung der Arbeitsgerichte Gießen, Marburg und Wetzlar zum Arbeitsgericht Gießen mit Wirkung zum 1.1.2012 ist Rechtsanwalt Mewes mit seiner in Gießen ansässigen Kanzlei nunmehr vor Ort. Für die Mandanten hat dies im wesentlichen folgende Vorteile:

 

– kurze Wege, die Kanzlei ist 900m vom Arbeitsgericht Gießen entfernt
– schnelle Verfügbarkeit, keine langen Anfahrtszeiten, kurze Postwege
– geringere Kosten für den Mandanten, keine anwaltlichen Gebühren für Reisekosten und Abwesenheitszeiten

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