elternzeit

Wer kann Elternzeit beanspruchen?

 

Gemäß § 15 Abs. 1 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit einem bis zu 3 Jahre alten Kind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen, wenn sie für das Kind sorgeberechtigt sind oder wenn es sich um das Kind des Ehepartners handelt oder wenn sie zu dem Kind in einer anderen, im Gesetz genannten Beziehung, stehen (z.B. bei Annahme eines Kindes oder Adoptionspflege). Der Anspruch kann bis zur Vollendung des 3.Lebensjahres des Kindes von der Mutter, dem Vater, beiden Eltern gemeinsam oder einer anderen der in § 15 Abs. 1 BEEG genannten Personen genommen werden.

 

Wie lange kann Elternzeit beansprucht werden?

 

Generell kann Elternzeit höchstens für die ersten 3 Lebensjahre des Kindes genommen werden. Die achtwöchige Schutzfrist nach der Geburt gemäß § 6 Abs. 1 MuSchG wird auf die Elternzeit angerechnet. Von diesen 3 Jahren können mit Zustimmung des Arbeitgebers 12 Monate bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes übertragen werden, um etwa das Kind bei der Einschulung zu unterstützen. Wenn Sie ein Kind angenommen haben oder in Adoptionspflege genommen haben, beginnt die Dreijahresfrist ab Aufnahme des Kindes bis längstens zur Vollendung seines 8. Lebensjahres (§ 15 Abs. 2 BEEG). Die Höchstgrenze von 3 Jahren gilt für jedes Kind. Wird z.B. nach Ablauf der ersten Elternzeit ein weiteres Kind betreut, kann für die Betreuung des weiteren Kindes wiederum bis zu 3 Jahren Elternzeit in Anspruch genommen werden.

 

Wie muss Elternzeit beantragt werden?

 

Die Elternzeit setzt ein einseitiges Verlangen des Arbeitnehmers voraus und bedarf nicht der Zustimmung des Arbeitgebers. Der Antritt muss gemäß § 16 Abs. 1 BEEG spätestens 7 Wochen vor Beginn schriftlich verlangt werden. Gleichfalls bedarf es der Bekanntgabe, für welchen Zeitraum die Elternzeit innerhalb der ersten zwei Jahre beantragt wird. An die einmal mitgeteilte Lage der Elternzeit ist der Arbeitnehmer gebunden, sofern nicht eine Möglichkeit der Verkürzung oder Verlängerung unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 BEEG gegeben ist.

Welche Leistungen können beansprucht werden?

 

Für die Höhe des Elterngeldes gelten die §§ 2 ff. BEEG. Das Elterngeld ist einkommensabhängig und beträgt zwischen 65 und 100 Prozent des Netto-Monatseinkommens, höchstens jedoch 1.800 Euro und mindestens 300 Euro im Monat. Das Elterngeld ist sozialabgaben- und steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Die maximale Bezugsdauer beträgt regelmäßig 12 Monate.

 

Kann man während der Elternzeit einer Erwerbstätigkeit nachgehen?

 

Im Rahmen des § 15 Abs. 4 BEEG besteht die Möglichkeit, während der Elternzeit beim seinem Arbeitgeber, einem anderen Arbeitgeber oder auf selbständiger Basis Teilzeitarbeit bis zu 30 Wochenstunden zu leisten. In den beiden letztgenannten Fällen ist die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Dieser kann die beantragte Erwerbstätigkeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen innerhalb von 4 Wochen schriftlich verweigern. Derartige gewichtige Ablehnungsgründe wären z.B. bei einer Konkurrenztätigkeit gegeben oder wenn Geheimhaltungsinteressen des Arbeitgebers einer anderweitigen Tätigkeit entgegenstehen.

 

Kann man während der Elternzeit gekündigt werden?

 

Wer Elternzeit in Anspruch nimmt, ist gemäß § 18 BEEG in besonderer Weise vor Arbeitgeberkündigungen geschützt. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen.

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