arbeitszeit & überdstunden

Was versteht man unter Überstunden?

 

Überstunden sind die geleistete Arbeitszeit, die über die normale vertragliche Verpflichtung hinausgeht. Häufig wird in diesem Zusammenhang in Gesetzen, Tarifverträgen oder Rechtsprechung auch von Mehrarbeit gesprochen. Von Überstunden spricht man, wenn die regelmäßige betriebliche bzw. die vertraglich vereinbarte (individuelle) Arbeitszeit überschritten wird. Von Mehrarbeit spricht man, wenn die gesetzliche (nach dem Arbeitszeitgesetz geltende) oder tarifvertraglich festgelegte Arbeitszeit überschritten wird.

 

Muss ich auf Anweisung meines Arbeitgebers Überstunden leisten?

 

Grundsätzlich nein. Das Direktionsrecht gibt dem Arbeitgeber nicht das Recht, einseitig Überstunden anzuordnen, die über die im Arbeitsvertrag festgelegte Anzahl der zu leistenden Stunden hinausgehen. Eine Ausnahme gilt in dringenden und unaufschiebbaren Notfällen (z.B. Überschwemmung oder Brand). Solche Situationen dürften jedoch extrem selten vorkommen. Etwas anderes gilt, wenn im Arbeitsvertrag bzw. in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung die Ableistung von Überstunden geregelt ist. In diesen Fällen kann der Arbeitgeber einseitig Überstunden anordnen.

 

Gibt es gesetzliche Grenzen für die Ableistung von Überstunden?

 

Ja. Die Dauer der maximal zulässigen täglichen Arbeitszeit ist im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt. Für bestimmte Branchen und Beschäftigungsarten lässt das ArbZG Ausnahmen und abweichende tarifvertragliche Regelungen zu. Grundsätzlich gilt: Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten (§ 3 ArbZG). Pausen sind keine Arbeitszeit. Der Samstag ist Werktag im Sinne des Gesetzes, d.h. im Allgemeinen gilt eine Obergrenze von 48 Stunden. Die Arbeitszeit kann jedoch auf bis zu zehn Stunden am Tag und dementsprechend bis zu 60 (!) Wochenstunden verlängert werden, wenn es innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt bei acht Stunden werktäglich bleibt. Eine weitere gesetzliche Schranke bildet das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nicht länger als 8 Stunden täglich beschäftigt werden, maximal 40 Stunden wöchentlich, und zwar werktäglich regelmäßig nur zwischen 6 und 20 Uhr. Gemäß § 8 Mutterschutzgesetz (MuSchG) dürfen werdenden Müttern keine Überstunden angeordnet werden. Mehrarbeit ist in § 8 Abs. 2 MuSchG näher definiert. Sollte in begründeten Einzelfällen Mehrarbeit erforderlich sein, steht die Anordnung unter dem Zustimmungsvorbehalt der zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 8 Abs. 6 MuSchG). Es besteht keine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Leistung von Überstunden, wenn die Anordnung bzw. Ableistung im konkreten Fall gegen ein Gesetz verstößt. Sanktionen des Arbeitgebers wegen der Weigerung, Überstunden zu leisten, sind in diesen Fällen unzulässig.

Müssen Überstunden vom Arbeitgeber bezahlt werden?

 

Überstunden sind grundsätzlich zusätzlich zum regulären Lohn bzw. Gehalt zu vergüten. Der Arbeitgeber hat bei Vereinbarung einer Bruttomonatsvergütung den maßgeblichen Stundenlohn unter Berücksichtigung der regulären Arbeitszeit auszurechnen und die angefallenen Überstunden demgemäß zu bezahlen. Arbeitsvertragliche Klauseln, nach denen Überstunden mit der regulären Vergütung abgegolten sind, sind häufig rechtlich unwirksam.

 

Habe ich Anspruch auf einen Überstundenzuschlag?

 

Ein Anspruch auf Zahlung eines Überstundenzuschlages bzw. auf eine über die Vergütung für die abgeleistete Überstunde hinausgehenden Vergütung besteht nur dann, wenn die Zahlung eines Überstundenzuschlages arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich bzw. in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. Ist dies nicht der Fall, besteht kein Anspruch auf Zahlung eines Überstundenzuschlages.

 

Kann der Arbeitgeber für geleistete Überstunden Freizeitausgleich anordnen?

 

Regelmäßig sind Überstunden zu vergüten. Überstunden können nur dann durch Freizeit ausgeglichen werden, wenn sich der Arbeitnehmer damit im Einzelfall einverstanden erklärt oder eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag verankert ist, die den Abbau von Überstunden durch Freizeitausgleich vorsieht. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber also Freizeitausgleich nicht anordnen, da der Arbeitgeber eine Beschäftigungspflicht hat, die nicht einseitig durch Anordnung von Freizeit beseitigt werden kann.

 

Kann ich Überstunden erfolgreich einklagen?

 

Die Arbeitsgerichte verlangen, dass der Arbeitnehmer jede geltend gemachte Überstunde belegen kann. Wichtig ist es daher, die Arbeitszeit zu erfassen. Erhält der Arbeitnehmer keinen Ausdruck der elektronischen Stundenerfassung des Betriebes oder werden keine Zeitnachweise geführt, die vom Vorgesetzten gegengezeichnet werden, müssen die Überstunden selbst zeitlich genau festgehalten werden. Dabei sollte die genaue Lage und der Umfang der Überstunden sowie der Name des Vorgesetzten notiert werden, der die Überstunde angeordnet hat. Weiterhin sollte festgehalten werden, warum die Überstunde notwendig war. Die Beweislast trägt der Arbeitnehmer. Es muss im Streitfall belegt werden können, dass die Zeit nicht etwa vertrödelt wurde. Da Überstunden meist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden, bestehen nicht selten zusätzlich Verjährungsproblematiken aufgrund von tariflichen bzw. individualvertraglichen Ausschlussfristen.

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