weihnachtsgeld

Habe ich einen Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld?

 

Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes. Ein Arbeitnehmer kann nur dann die Zahlung von Weihnachtsgeld von seinem Arbeitgeber verlangen, wenn eine Regelung im Arbeitsvertrag, in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung enthalten ist, welche die Zahlung von Weihnachtsgeld vorsieht. Ein Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld kann auch ohne ausdrückliche arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Regelung begründet werden, und zwar über die sogenannte betriebliche Übung oder über den arbeitsvertraglichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Von einer betrieblichen Übung spricht man in diesem Zusammenhang, wenn der Arbeitgeber in der Vergangenheit regelmäßig vorbehaltlos ein Weihnachtsgeld in gleicher Höhe oder nach gleichbleibender Berechnungsmethode gezahlt hat. Nach einer dreimaligen Zahlung wird die Zahlung eines Weihnachtsgeldes Vertragsgegenstand. Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat der Arbeitgeber Arbeitnehmer, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden, bei Anwendung einer selbst geschaffenen Regelung gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Beispiel: Ein Arbeitgeber zahlt seinen Arbeitnehmern A und B jedes Jahr ein Weihnachtsgeld. Der Arbeitnehmer C übt die gleiche Tätigkeit aus wie A und B, er bekommt jedoch kein Weihnachtsgeld. Wurde C ohne triftigen Grund von der Zahlung ausgenommen, hat C einen Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes gegen seinen Arbeitgeber aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Häufig ist ein Anspruch des Arbeitnehmers auf ein Weihnachtsgeld im Arbeitsvertrag festgelegt. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer unproblematisch jedes Jahr ein Weihnachtsgeld beanspruchen.

 

Kann der Arbeitgeber den Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes im Arbeitsvertrag unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt stellen?

 

Ja. Bei der Zahlung eines Weihnachtsgeldes handelt es sich um eine Sonderzahlung, die nicht zum laufenden Arbeitsentgelt zählt. Ist der Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag klar formuliert, ist er rechtswirksam und berechtigt den Arbeitgeber, die Zahlung des Weihnachtsgeldes zu verweigern. Viele Freiwilligkeitsvorbehalte, die in Arbeitsverträgen enthalten sind, sind unwirksam. Insbesondere sind Freiwilligkeitsvorbehalte, die mit einem Widerrufsvorbehalt kombiniert wurden, unklar und daher rechtsunwirksam (seit Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30.07.2008, Az. 10 AZR 606/07). Das BAG kritisierte, dass ein Widerruf gar nicht nötig sei, wenn die Leistung bereits von vornherein freiwillig erbracht werde.

 

Kann der Arbeitgeber die Zahlung des Weihnachtsgeldes frei widerrufen?

 

Der Arbeitgeber kann Leistungen arbeitsvertraglich unter einen Widerrufsvorbehalt stellen. Der Vorbehalt muss jedoch klar und verständlich formuliert sein und darf nicht an versteckter Stelle im Arbeitsvertrag auftauchen. Weiterhin muss der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag die Gründe für einen Widerruf konkret benennen, die Gründe müssen im Falle eines Widerrufs durch den Arbeitgeber tatsächlich vorliegen und die Erklärung des Widerrufs durch den Arbeitgeber darf nicht „unbillig“ sein. Schließlich darf der Umfang der widerruflichen Leistung nicht mehr als 25 bis 30 Prozent der der Gesamtvergütung des Arbeitnehmers einschließlich variabler Komponenten wie Provisionen oder Prämien ausmachen, was bei Weihnachtsgeld regelmäßig der Fall sein wird. Nur unter den vorgenannten Voraussetzungen darf der Arbeitgeber die Zahlung des Weihnachtsgeldes widerrufen.

Habe ich einen Anspruch auf Zahlung von anteiligem Weihnachtsgeld, wenn ich vor Fälligkeit aus dem Unternehmen ausscheide?

 

Bei einem Weihnachtsgeld handelt es sich zumeist nicht um eine reine Vergütungszahlung, sondern der Arbeitgeber verfolgt damit einen weitergehenden Zweck, nämlich neben der Vergütung die Belohnung der Betriebstreue. Der Zweck der Anregung zur Betriebstreue kann bei vorzeitigem Ausscheiden nicht mehr erreicht werden. Eine zeitanteilige Auszahlung kann in diesen Fällen daher nur verlangt werden, wenn dies im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ausdrücklich geregelt ist. Etwas anderes gilt etwa bei einem 13. Monatsgehalt, welches der Arbeitgeber im November eines Jahres zur Auskehrung bringt. Sind keine Umstände erkennbar, die auf einen weitergehenden Zweck schließen lassen, handelt es sich bei dem 13. Monatsgehalt um eine reine Vergütungszahlung, so dass der Arbeitnehmer die anteilige Vergütung bei vorzeitigem Ausscheiden beanspruchen kann.

 

Habe ich bei einen Anspruch auf Weihnachtsgeld während meiner Elternzeit?

 

Während der Elternzeit ruhen die gegenseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag (Arbeitsleistung und Vergütung). Da das Weihnachtsgeld in der Regel neben dem Zweck der Vergütung auch die Belohnung der Betriebstreue verfolgt und damit keine reine Vergütungszahlung darstellt, besteht ein Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld während der Elternzeit. Ein Anspruch auf Zahlung eines 13. Monatsgehaltes besteht dagegen nicht.

 

Kann der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld zurückfordern, wenn ich im Folgejahr ausscheide?

 

Oft finden sich in Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen Vereinbarungen, nach denen ein Weihnachtsgeld bis zu einem bestimmten Zeitpunkt im Folgejahr zurückzuzahlen ist. Beispiel: „Beim Ausscheiden bis zum 31.03. des Folgejahres ist das Weihnachtsgeld zurückzuzahlen.“ Die Aufnahme einer solchen Rückzahlungsklausel ist grundsätzlich möglich. Tarifvertragliche Regelungen unterliegen im Gegensatz zu arbeitsvertraglichen Regelungen nicht der arbeitsgerichtlichen Inhaltskontrolle. Arbeitsvertragliche Rückzahlungsklauseln können vom Arbeitsrichter auf seine Wirksamkeit überprüft werden. Das BAG hat folgende Grundsätze entwickelt: Geringfügige Zahlungen bis zu 100,- € können nicht zurückverlangt werden. Bei Beträgen über 100,- € bis zu einem Monatsgehalt kann der Arbeitnehmer nur zur Rückzahlung verpflichtet werden, wenn er vor dem 31.03. des Folgejahres ausscheidet. Beträgt das Weihnachtsgeld ein volles Monatsgehalt und mehr ist eine Bindnung des Arbeitsnehmers bis zum 30.06. des Folgejahres möglich. Ist eine Rückzahlungsverpflichtung nicht geregelt oder ist eine bestehende Regelung in einem Arbeitsvertrag wegen Verstoßes gegen die o.g. Grundsätze unwirksam, kann der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld nicht zurückfordern.

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